Eine inklusive Gesellschaft, in der alle Menschen ein selbstbestimmtes Leben führen, ist unser Ziel – in Deutschland und darüber hinaus. Ein wichtiger Schritt dorthin ist die Barrierefreiheit. Soweit es um Produkte und Dienstleistungen geht, fördert das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen. Mit dem BFSG wird die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 über die „Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ (European Accessibility Act, kurz: EAA) umgesetzt. Durch einheitliche EU-Anforderungen soll das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch kleinen und mittleren Unternehmen helfen, die Möglichkeiten des europäischen Binnenmarktes auszuschöpfen.
Bislang müssen alle, die in der Europäischen Union etwas produzieren, verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, nicht nur ganz unterschiedliche Anforderungen für Barrierefreiheit beachten, teilweise widersprechen sich die Anforderungen sogar. Klare und einheitliche Standards sollen deshalb den Binnenmarkt stärken und zu einer größeren Verfügbarkeit auch preisgünstiger barrierefreier Produkte und Dienstleistungen beitragen. So dürfte sich auch die Konkurrenzfähigkeit deutscher Produkte erhöhen. (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Barrierefreiheit gilt damit nicht nur für Produkte und Dienstleistungen - auch Dokumente, Veröffentlichungen, Grafiken, Nachrichten, Verträge und Social-Media sowie Homepages sind davon betroffen – also alles das, was als Text, Grafik, Video, Ton oder auf andere Art und Weise veröffentlicht wird, denn … geschriebene Informationen können genauso ihre Hürden haben – also den Zugang für bestimmte Nutzergruppen schwierig gestalten oder sogar verhindern.
Sind Sie Hersteller, Einführer oder bieten diese Produkte über einen Shop an – dann gehören Sie zur Zielgruppe.
Shop-Betreiber, die als Kleinstunternehmen gelten, müssen die Barrierefreiheitsanforderungen in ihren Online-Shops für die Shops selbst nicht erfüllen.Sofern über den Shop aber eines oder mehrere vom BFSG ausdrücklich erfassten Produkte angeboten werden, müssen diese selbst physisch/technisch/bedienungsbezogen barrierefrei sein.
Dienstleistungen und Produkte sind nach dem Gesetz dann barrierefrei, wenn sie
Barrieren gibt es viele – einige sein hier beispielhaft genannt:
Wer ein Produkt nutzen will, für welches das Gesetz gilt - beispielsweise ein Mobiltelefon, soll keinerlei Probleme haben, das Mobiltelefon zu bedienen.
Dazu sollten:
Infos zu einem vom Gesetz betroffenen Produkt - beispielsweise Mobiltelefon, PC oder Selbstbedienungsterminal müssen:
Auch für Produktverpackungen und Anleitungen gilt,
Bei Dienstleistungen, also z.B. Online-Shops, werden erhöhte Informationspflichten gestellt. Sie müssen beispielsweise:
Zugegeben, der Bereich der Technischen Dokumentation ist nicht unbedingt das elementarste Ziel des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Da aber die Technische Dokumentation für sich in Anspruch nimmt, verständlich zu sein, sollten die Barrieren für eine bestimmte Zielgruppe überprüft und eliminiert/verringert werden.
Sehen wir dazu einmal in die Verordnung zum Gesetz (das muss jetzt sein ... 😉). In §4 BFSGV und §5 BFSGV steht dazu folgendes:
Die Verpackungen und Anleitungen der Produkte, mit Ausnahme von Selbstbedienungsterminals müssen folgende Anforderungen erfüllen:
….. uuuuups – alles verstanden … naja … noch einmal kurz:
Sehen wir uns in diesem Zusammenhang einmal die Maschinenrichtlinie und die Maschinenverordnung an. Hier ermöglichen die Anpassung der Maschinenrichtlinie und die Inhalte der Maschinenverordnung hinsichtlich elektronischer – und damit auch papierloser Dokumentation ganz neue Wege. Zugegeben – Papier ist hinsichtlich der Barrierefreiheit ein etwas „beschränktes“ Medium.
Da sehen sie Möglichkeiten der elektronisch präsentierten Informationen schon ganz anders aus – Möglichkeiten die auf diese spezielle Zielgruppe hin gut angepasst werden können. Größere oder dynamisch vergrößerbare Schrift, gesprochene Texte oder auch erklärte Begriffe und Abkürzungen sind hier problemlos umzusetzen.
Wie – das CE-Zeichen – das hat doch eher mit der Maschinenrichtlinie/-verordnung zu tun – vielleicht noch mit der Niederspannungsrichtlinie – aber Barrierefreiheit – warum denn das?
Nun, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die zugehörende Verordnung (BFSGV) sind die Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/882 über die „Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“. Diese Richtline nennt zwei aus der Maschinerichtline/-verordnung recht bekannte Punkte. In § 18 die „EU-Konformitätserklärung für Produkte“ und in §19 die „CE-Kennzeichnung“. Sollten Sie, Ihre Produkt oder Ihre Dienstleistung unter das BFSG fallen, muss die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 in die Konformitätsbewertung mit aufgenommen werden und in der Konformitätserklärung genannt werden. Mit dem Anbringen des CE-Zeichen verdeutlichen Sie auch, dass Sie die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 hinsichtlich der Barrierefreiheit eingehalten haben.
Obwohl die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 schon einige Jahre veröffentlicht ist, trägt das BFSG das Datum vom 16. Juli 2021 – wurde also recht schnell umgesetzt. Dann war erst einmal Ruhe und es passierte wenig. Es sollte aber viel passiert sein, das das BFSG am 28. Juni 2025 in Kraft getreten ist. Von ein paar unwesentlichen Ausnahmen abgesehen müssten also alle betroffenen Dienstleistungen oder Produkte inzwischen barrierefrei sein – sind sie das auch ?? – das müssen Sie entscheiden.
Texte, Grafiken, Videos, Animationen …. das können wir sehr gut. Auch in Sachen Gesetze, Normen und Richtlinien sind wir ganz gut aufgestellt und haben uns schon einmal durch die Gesetze und Richtlinien gewühlt. Wenn Sie nun wissen möchten, ob Ihre Publikationen barrierefrei sind – fragen Sie uns einfach. Wir prüfen Ihre Produktinformationen gerne auf Barrierefreiheit und sagen Ihnen, an welchen Stellschrauben Sie noch drehen müssen – oder ob alles passt.
Abgesehen von allen Gesetzen und Richtlinien oder Verordnungen wollen Sie doch auch, dass Ihre Produkte oder Dienstleistungen für alle Personengruppen zugänglich sind – auch für Menschen mit Behinderung.
Dinkelsbühl, 24.07.2025
Gerhard Lierheimer
Erstellt unter Verwendung folgender Quellen: