Bericht zur SL InfoHour – 28. Oktober 2025

Die EU-Maschinenverordnung – die Schonzeit läuft ab!

Im Rahmen des 50. Infotags präsentierte Gerhard Lierheimer, Geschäftsführer der SL Innovativ GmbH und öffentlich bestellter Sachverständiger für Technische Dokumentation, die wichtigsten Änderungen und Hintergründe der neuen Verordnung.

Anwendbar ab

20. Januar 2027

Die Technische Dokumentation steht vor einem großen Umbruch: Mit der EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wird ein neuer verbindlicher Rechtsrahmen geschaffen, der Hersteller und aller Marktverantwortlicher gleichermaßen betrifft. Spätestens ab dem 20. Januar 2027 ist die Verordnung in allen EU-Mitgliedsstaaten (voraussichtlich auch in der Türkei und in der Schweiz) unmittelbar gültig – ohne nationale Umsetzung, wie es bei Richtlinien bisher der Fall war.

Warum eine neue Verordnung?

Die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG war seit Jahren die Grundlage für Sicherheit, Gesundheitsschutz und Dokumentation. Doch neue Technologien – etwa Künstliche Intelligenz, kollaborative Robotik, Vernetzung und autonome Maschinen – machten eine Anpassung dringend notwendig.

Die EU wollte damit:

  • regulatorische Lücken schließen,
  • den Rechtsrahmen an den „New Legislative Framework“ (NLF) umsetzen,
  • und digitale Prozesse wie die Betriebsanleitung, Typenschild oder Produktpass erstmals verbindlich verankern.

Im Unterschied zur bisherigen Richtlinie gilt die Verordnung direkt in allen Mitgliedstaaten – ohne nationale Umsetzungsgesetze.

Zeitplan und Übergangsfristen

29. Juni 2023

Veröffentlichung im EU-Amtsblatt

19. Juli 2023

Erste Artikel treten in Kraft (z. B. Sanktionen, Gültigkeit von Baumusterprüfungen, Konformitätsbewertungsstellen)

20. Januar 2027

Volle Anwendbarkeit der Maschinenverordnung

Juli 2028

Erste regelmäßige Überprüfung durch die EU-Kommission (danach alle 4 Jahre)

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Die Maschinenverordnung bringt viele Änderungen mit sich – einige davon revolutionär:

Erstmals erlaubt die Verordnung, Betriebsanleitungen in digitaler Form bereitzustellen.
Hersteller müssen sicherstellen, dass:

  • die Anleitung online dauerhaft zugänglich, speicherbar und druckbar ist,
  • sie mindestens zehn Jahre lang abrufbar bleibt,
  • auf Wunsch eine Papierfassung innerhalb eines Monats kostenlos geliefert wird.

Für Maschinen, die auch von nichtprofessionellen Nutzern verwendet werden können, müssen sicherheitsrelevante Informationen weiterhin in Papierform beiliegen.

Neu ist die Verpflichtung, Maschinen gegen Softwarekorrumpierung und Cyberangriffe zu schützen die zu einer gefährlichen Situation führen könnten.
Die Anforderungen orientieren sich an der EU-Verordnung (EU) 2019/881 über Cybersicherheit.

Der Anhang I listet künftig „Maschinen mit erhöhtem Risiko“, etwa:

  • autonome und lernfähige Maschinen,
  • sicherheitsrelevante Software,
  • bestimmte Holzbearbeitungsmaschinen und Schussgeräte.

Für diese Maschinen ist künftig eine Konformitätsbewertung durch benannte Stellen erforderlich.

Wird sicherheitsrelevante Software eigenständig in Verkehr gebracht, muss sie CE-gekennzeichnet werden.
Maschinen mit selbstlernenden Systemen erfordern eine laufende Bewertung und Anpassung der Risikobeurteilung.

Diese müssen künftig über eine Fernüberwachungsfunktion verfügen.
Die Aufsichtsperson muss die Maschine aus der Distanz stoppen, steuern und in einen sicheren Zustand bringen können.

Der Begriff wird erstmals verbindlich definiert.
Jede physische oder digitale Änderung, die die Sicherheit beeinflusst, kann als „wesentliche Veränderung“ gelten – der Ändernde wird damit zum Hersteller mit allen Pflichten.

Der bisherige „Dokumentationsbevollmächtigte“ entfällt.
Stattdessen gilt die Pflicht zur Angabe einer Kontaktperson mit Sitz in der EU – geregelt durch die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020.

Fazit – was Unternehmen jetzt tun sollten

Die neue Maschinenverordnung ist mehr als eine Aktualisierung: Sie ist ein Meilenstein auf dem Weg zu einem digitalen und weiterhin sicherem Produkt.
Besonders betroffen sind Ersteller technischer Dokumentation, Sicherheitsverantwortliche und CE-Beauftragte.

Empfehlungen:

  • Jetzt prüfen, ob vorhandene Dokumentationen digital konform sind
  • Prozesse zur Risikobeurteilung an lernfähige Systeme anpassen
  • Cybersicherheitsanforderungen in Entwicklungsprozesse integrieren
  • Lieferanten und Bevollmächtigte in der EU benennen

Ab 2027 gilt: Wer vorbereitet ist, spart Aufwand – und bleibt rechtssicher.

Ihr Ansprechpartner

Mit seiner langjährigen Erfahrung unterstützt Herr Lierheimer Sie dabei, Ihre Dokumentation sicher und effizient an aktuelle Anforderungen – wie die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 – anzupassen. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre Unterlagen stets rechtskonform, verständlich und zukunftssicher sind.


Gerhard Lierheimer
Geschäftsführer

Telefon: +49 (0)9851-58 258 20
Mail: g.lierheimer@sl-i.de

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